Beschluss vom 24.7.1991 - 7 ABR 34/90

Der Begriff der Religionsgemeinschaft in § 118 BetrVG ist ebenso zu verstehen wie der Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 137 Abs.3 WRV. Nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur die Bereiche des Glaubens und des Gottesdienstes, sonde...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1991
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 1991, Volume: 8, Pages: 977-979
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Third way
B Jurisdiction
B Ecclesiastical service law
B Church service
Description
Summary:Der Begriff der Religionsgemeinschaft in § 118 BetrVG ist ebenso zu verstehen wie der Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 137 Abs.3 WRV. Nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur die Bereiche des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und zur Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu zählt auch die Öffentlichkeitsarbeit mit publizistischen Mitteln als Teil kirchlicher Mission. Auf einen rechtlich selbständigen evangelischen Presseverband als Teil der evangelischen Kirche findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht