incapacitas assumendi obligationes; defectus discretionis iudicii, Rota Romana, 6/85, PN 13119, 15.01.1985
Ein Ehebewerber, der nicht fähig ist, die Gemeinschaft des ganzen Lebens (vgl. can. 1055 § 1) oder die innige Gemeinschaft des Lebens und der ehelichen Liebe aufzubauen wegen der eigenen psychischen Unreife oder wegen seiner mangelnden Urteilsfähigkeit, kann keine gültige Ehe schließen (n. 2). Die F...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Buch |
Sprache: | Latein |
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Veröffentlicht: |
1990
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In: | Jahr: 1990 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Eherecht
B Katholische Kirche Rota Romana B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1057, §2 B Rechtsprechung B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1055 B Eheschließungsunfähigkeit |
Zusammenfassung: | Ein Ehebewerber, der nicht fähig ist, die Gemeinschaft des ganzen Lebens (vgl. can. 1055 § 1) oder die innige Gemeinschaft des Lebens und der ehelichen Liebe aufzubauen wegen der eigenen psychischen Unreife oder wegen seiner mangelnden Urteilsfähigkeit, kann keine gültige Ehe schließen (n. 2). Die Fähigkeit zur ehelichen Lebensgemeinschaft wird nach neuem CIC als conditio sine qua non, als unerlässlich dargestellt, damit der einzelne Ehebund in dem Moment, in dem er durch den Konsensaustausch geschlossen wird, gültig ist (n. 4). Bezug: Familiaris Consortio. Eine Kopie befindet sich im IKR MS |
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