incapacitas assumendi obligationes; defectus discretionis iudicii, Rota Romana, 6/85, PN 13119, 15.01.1985

Ein Ehebewerber, der nicht fähig ist, die Gemeinschaft des ganzen Lebens (vgl. can. 1055 § 1) oder die innige Gemeinschaft des Lebens und der ehelichen Liebe aufzubauen wegen der eigenen psychischen Unreife oder wegen seiner mangelnden Urteilsfähigkeit, kann keine gültige Ehe schließen (n. 2). Die F...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Ragni, Igino (VerfasserIn)
Medienart: Druck Buch
Sprache:Latein
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Veröffentlicht: 1990
In:Jahr: 1990
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Eherecht
B Katholische Kirche Rota Romana
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1057, §2
B Rechtsprechung
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1055
B Eheschließungsunfähigkeit
Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Ehebewerber, der nicht fähig ist, die Gemeinschaft des ganzen Lebens (vgl. can. 1055 § 1) oder die innige Gemeinschaft des Lebens und der ehelichen Liebe aufzubauen wegen der eigenen psychischen Unreife oder wegen seiner mangelnden Urteilsfähigkeit, kann keine gültige Ehe schließen (n. 2). Die Fähigkeit zur ehelichen Lebensgemeinschaft wird nach neuem CIC als conditio sine qua non, als unerlässlich dargestellt, damit der einzelne Ehebund in dem Moment, in dem er durch den Konsensaustausch geschlossen wird, gültig ist (n. 4). Bezug: Familiaris Consortio. Eine Kopie befindet sich im IKR MS