Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24. November 2004 (1 B 419/04) zur Ladenöffnung an Sonntagen in der Adventszeit

Leitsätze: 1. Ein Arbeitnehmer ist für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Verordnung, die die Ladenöffnung am Sonntag erlaubt, auch dann antragsbefugt, wenn sein Arbeitgeber erklärt, die Beschäftigung der Mitarbeiter am Sonntag werde ausschließlich auf freiwilliger Grundlage erfolgen. 2. Bei § 1...

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Language:German
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Published: Schöningh 2005
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 2005, Volume: 174, Issue: 1, Pages: 218-221
Standardized Subjects / Keyword chains:B Bremen, Oberverwaltungsgericht / Store opening hours / Sunday rest / Advent / Jurisdiction / Geschichte 2004
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Sunday
B Feiertagsregelung
B Spring
Description
Summary:Leitsätze: 1. Ein Arbeitnehmer ist für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Verordnung, die die Ladenöffnung am Sonntag erlaubt, auch dann antragsbefugt, wenn sein Arbeitgeber erklärt, die Beschäftigung der Mitarbeiter am Sonntag werde ausschließlich auf freiwilliger Grundlage erfolgen. 2. Bei § 14 Abs. 1 LSchlG, wonach aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung erlaubt werden kann, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Die Veranstaltungen, die zum Anlass für die Ladenöffnung genommen werden, müssen ein hinreichendes eigenes Gewicht haben. Vgl.: NVwZ-RR 18 (2005), 814-815.
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht