Veranstaltung von Trödelmärkten an Sonntagen

1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung nicht ausgenommen. Die e...

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Published in:Kirche & Recht
Corporate Author: Thüringen, Thüringer Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1996
In: Kirche & Recht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Gewerbeausübung
B Holiday
B Sunday
B Feiertagsregelung
Description
Summary:1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung nicht ausgenommen. Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 68, 69 GewO) lassen nicht generell Trödelmärkte an Sonntagen zu. 3. Eine Ausnahme von den Arbeitsverboten des ThürFtG ist nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass ein dringendes Bedürfnis besteht, d. h. ein gewichtiges und schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse ein Abweichen von den Schutzvorschriften des ThürFtG rechtfertigt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 ThürFtG)
Item Description:= [Fach] 985, S. 31
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht