Der Obere und sein Rat im Licht des Kanon 127 CIC 1983

Der Autor weist auf die scheinbar geregelten Beispruchsrechte der Räte in Ordensinstituten hin. Dabei ist die Frage nach einer kollegialen Führung oder persönlichen Autorität des Oberen offen. Der CIC unterscheidet zwischen Beratung und Zustimmung des Rates vor Maßnahmen des Oberen und kollegialen A...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Königsmann, Josef (Verfasst von)
Medienart: Elektronisch Aufsatz
Sprache:Deutsch
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: 1988
In: Ordenskorrespondenz
Jahr: 1988, Band: 29, Seiten: 443-445
weitere Schlagwörter:B Ordensobere
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 119
B Mitverantwortung
B Ordensrecht
B Ordensinstitut
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 627
B Ordensrat
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 127
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 699
B Oberer
Online-Zugang: Volltext (kostenfrei)
Parallele Ausgabe:Nicht-Elektronisch
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Autor weist auf die scheinbar geregelten Beispruchsrechte der Räte in Ordensinstituten hin. Dabei ist die Frage nach einer kollegialen Führung oder persönlichen Autorität des Oberen offen. Der CIC unterscheidet zwischen Beratung und Zustimmung des Rates vor Maßnahmen des Oberen und kollegialen Akten des Oberen und seinem Rat, z. B. vor Entlassung eines Mitgliedes. Diese Unterscheidung wurde von der zuständigen Kongregation bei Genehmigungen von Konstitutionen oft übersehen. In diesen Fällen konnte der Obere bei Entscheidungen des Rates mitwirken. Der Autor lehnt diese Entscheidungen ab. 101 CIC/1917
Zugangseinschränkungen:[DE-21]Open Access
Enthält:Enthalten in: Ordenskorrespondenz
Persistent identifiers:DOI: 10.60892/ordkorr.v29i.80691