Der Codex Iuris Canonici als authentische Rezeption des Zweiten Vatikanums: Statement aus kanonistischer Sicht
Um den Codex als Konzilstransformation verstehen zu können, müsse nach Lüdecke deutlicher als üblich göttliches, unveränderliches Recht von kirchlichem, veränderbarem Recht unterschieden werden. Zum göttlichen Recht zählt Lüdecke die ekklesiologischen Vorgaben der Kirche als societas iuridice (perfe...
Summary: | Um den Codex als Konzilstransformation verstehen zu können, müsse nach Lüdecke deutlicher als üblich göttliches, unveränderliches Recht von kirchlichem, veränderbarem Recht unterschieden werden. Zum göttlichen Recht zählt Lüdecke die ekklesiologischen Vorgaben der Kirche als societas iuridice (perfecta), societas hierarchica inaequalis und ihre Grundlegung in den Sakramenten. Veränderbar sind seiner Meinung nach das instruktionstheoretische Offenbarungsverständnis und die Art und Weise der Ausübung des unfehlebaren Lehramtes, z. B. in Form des can. 749 § 2 CIC. Dabei ist die vom Konzil als sensus fidei bezeichnete Eigenständigkeit der Gläubigen dahin gehend rezipiert worden, dass sich dieser Sensus in einem treuen und gehorsamen Hören, in stummer Zustimmung, in der korrekten Aus- und Durchführung der Weisungen erschöpft. |
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Access: | [DE-21]Open Access |
Contains: | Enthalten in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte
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Persistent identifiers: | DOI: 10.58147/rjkg.v26i.57307 |