Umlagefähigkeit einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz. LG Landau, Urteil vom 3.7.2012 (1S 30/12)
Zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Erhebung einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt....
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
2016
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2016, Volume: 60, Pages: 1 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | Zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Erhebung einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Personensteuer, da diese von der Konfession des Vermieters abhängt. |
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ISBN: | 3110465744 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110465747 |