Umlagefähigkeit einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz. LG Landau, Urteil vom 3.7.2012 (1S 30/12)

Zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Erhebung einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt....

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Bibliographic Details
Corporate Author: LG Landau (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: Walter De Gruyter GmbH 2016
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2016, Volume: 60, Pages: 1
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Erhebung einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Personensteuer, da diese von der Konfession des Vermieters abhängt.
ISBN:3110465744
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110465747