Urteil vom 18. 3. 2011 ?: 30814/06 Lautsi u.?a./Italien: Kruzifix im Klassenzimmer

Für Bildung und Unterricht ist Artikel 2 Zusatzprotokoll zur EMRK lex specialis gegenüber Art. EMRK Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Artike...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2011
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2011, Volume: 64, Issue: 52, Pages: 3775
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Kruzifixurteil
Description
Summary:Für Bildung und Unterricht ist Artikel 2 Zusatzprotokoll zur EMRK lex specialis gegenüber Art. EMRK Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), muss aber unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ausgelegt werden, die auch die Freiheit garantiert, keiner Religion anzugehören. Artikel 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst auch die Gestaltung des schulischen Umfelds, wenn Behörden dafür zuständig sind, und damit das Vorhandensein von Kruzifixen. Auch dabei ist das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Weil die Staaten bei der Entscheidung, ob sie eine Tradition fortsetzen und ein Kruzifix im Klassenzimmer anbringen wollen, einen weiten Ermessensspielraum haben, muss der Gerichtshof ihre Entscheidung grundsätzlich respektieren, vorausgesetzt, dass sie keine Indoktrinierung zur Folge hat
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift