BVerwG Urteil vom 26.09.2012 - 6 C 7/12 (VGH Mannheim): Keine Beschränkung des Austritts aus der Religionsgemeinschaft

Der Kläger, das Erzbistum Freiburg, wendet sich gegen eine Bescheinigung, die das Standesamt der beklagten Stadt Staufen dem Beigel. über den Austritt aus der Kirche erteilt hat. Der Beigel. ist emeritierter Professor für kanonisches Recht und kirchliche Rechtsgeschichte. Er gab auf dem Standesamt d...

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Corporate Author: Deutschland Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 2013
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2013, Volume: 1-2, Pages: 64
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Law
B State
B Corporation under public law
B Church tax
B Germany
Description
Summary:Der Kläger, das Erzbistum Freiburg, wendet sich gegen eine Bescheinigung, die das Standesamt der beklagten Stadt Staufen dem Beigel. über den Austritt aus der Kirche erteilt hat. Der Beigel. ist emeritierter Professor für kanonisches Recht und kirchliche Rechtsgeschichte. Er gab auf dem Standesamt der beklagten Stadt Staufen eine Erklärung über seinen "Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" ab. In dem so überschriebenen Formular trug der Standesbeamte auf Wunsch des Beigel. In der Rubrik "Erklärung" unter der Überschrift "Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" ein: "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" und darunter: "Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus". Das Standesamt händigte dem Beigel. Eine Bescheinigung über den Austritt aus und übersandte dem katholischen Pfarramt in Staufen eine entsprechende Mitteilung. Der Beigel. Legte in Schreiben an das Erzbistum, ebenso gegenüber der Presse und später der Bekl. Dar: Nach katholischem Verständnis sei ein Austritt aus der Kirche unmöglich. Deshalb sei zwingend zwischen der Mitgliedschaft im staatlichen und im kirchlichen Bereich zu unterscheiden
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht