Herausgabe der St. Salvator-Kirche in München, Entscheidung vom 18.09.2007 - No. 52336/99 (Griechische Kirchengemeinde München und Bayern e. V. ./. Deutschland)
Leitsatz: Eine Religionsgemeinschaft oder deren Organ kann die nach Art.9 EMRK zugesicherten Rechte im Namen ihrer Gläubigen ausüben. Die EMRK begründet keinen Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Überlassung eines Gotteshauses durch die staatlichen Behörden. Hinsichtlich der in Staatseigentum s...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2007
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 50, Pages: 160-179 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SE Church law; Orthodox Church |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Munich B Law B Europäischer Gerichtshof B Church building B Georgisch-Orthodoxe Kirche |
Summary: | Leitsatz: Eine Religionsgemeinschaft oder deren Organ kann die nach Art.9 EMRK zugesicherten Rechte im Namen ihrer Gläubigen ausüben. Die EMRK begründet keinen Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Überlassung eines Gotteshauses durch die staatlichen Behörden. Hinsichtlich der in Staatseigentum stehenden St. Salvator-Kirche in München ist die von den nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung der Überlassungsurkunde Ludwig I. von 1828 und der ihr zugrunde liegenden Vorstellungen des Königs nachvollziehbar und in Bezug auf die Konvention nicht zu beanstanden. Sie weisen keine unvernünftigen oder willkürlichen Aspekte auf, die ein Einschreiten der europäischen Richter rechtfertigen würden, um den Standpunkt der nationalen Gerichte durch den eigenen zu ersetzen. Die von den deutschen Gerichten vorgenommen Berücksichtigung neuer und später aufgetretener Aspekte, die zu einem Ausschluss der bisherigen Beitzerin vom weiteren Nutzungsrecht führen, ist nicht zu beanstanden. Der Ausschluss hat keinen diskriminierenden Charakter, weil nur zu entscheiden war, welche von zwei konkurrierenden Religionsgemeinschaften am ehesten die Zweckbestimmung erfüllt, die König Ludwig I. mit der Kirche verbunden hatte |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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