Urteil vom 16.03.2004 - 9 AZR 93/03: Bereitschaftsdienst - Kirchliche Regelung der Arbeitszeit i.S. von § 7 Absatz IV ArbZG
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 das Arbeitszeitgesetz neu gefasst (Art. 4b und 5). Seitdem ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz I 1 ArbZG. 2. Die Neufassung der § 7 und §...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2004
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2004, Volume: 21, Pages: 927 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Working time
B Jurisdiction B Labor law |
Summary: | Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 das Arbeitszeitgesetz neu gefasst (Art. 4b und 5). Seitdem ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz I 1 ArbZG. 2. Die Neufassung der § 7 und § 25 ArbZG erlaubt es den Kirchen, unter bestimmten Einschränkungen "in ihren Regelungen" von der gesetzlich festgelegten Dauer der Arbeitszeit abzuweichen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der abweichenden Regelung ist, dass sie in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren ergangen ist. 3. Nach § 38 MAVO kann ein kirchlicher Arbeitgeber mit seiner Mitarbeitervertretung die Dauer der Arbeitszeit nur nach Maßgabe der Arbeitsvertragsrichtlinien regeln, die eine "Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts" erlassen hat. 4. Die "Richtlinie für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" erlaubt keine umfassende Regelung der Dauer der Arbeitszeit zwischen einem kirchlichen Arbeitgeber und seiner Mitarbeitervertretung |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |