Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06. Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags trotz Erhöhung der Arbeitszeit

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung i.S. des § 14 Absatz II 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Absatz II 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungs...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Beck 2000
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2000, Volume: 25, Pages: 701
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Working time
B Jurisdiction
B Labor contract
Description
Summary:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung i.S. des § 14 Absatz II 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Absatz II 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. 2. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen Neuabschluss nach § 14 Absatz II 2 TzBfG, wenn in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, um einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen. Dazu muss der Arbeitnehmer bereits zuvor oder anlässlich der Vereinbarung der Verlängerung ein Erhöhungsverlangen nach § 9 TzBfG geltend gemacht haben, dem der Arbeitgeber in dem Folgevertrag mit der Veränderung der Arbeitszeit Rechnung trägt. 3. Die Beweiswürdigung obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz. Dieses hat sich nach § 286 ZPO seine Überzeugung darüber, ob eine streitige Behauptung wahr ist oder nicht, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme zu bilden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist für die Revisionsinstanz gemäß § 559 Absatz II ZPO bindend. Das Revisionsgerichts kann nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgericht möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat. Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Absatz II 1 Halbs. 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht