Beschluss vom 31. 07. 2002 - 7 ABR 12/01: Unanwendbarkeit des BetrVG auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen s...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Beck 2002
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2002, Volume: 19, Pages: 1409
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church institution
B Works constitution law
B Hospital
Description
Summary:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. 2. Die in § 118 Absatz II BetrVG normierte Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz III WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 3. Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist erforderlich, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Hinzukommen muss ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. 4. Die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers im Diakonischen Werk gewährleistet regelmäßig das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Amtskirche auf die vom Arbeitgeber betriebene Einrichtung. Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung und weiterführende Hinweise: Bestätigung von BAG (30. 4. 1997), NZA 1997, NZA Jahr 1997 Seite 1240 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. AP BETRVG1972 § 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66. - Gesellschaft mit kirchlichem und weltanschaulich-religiös neutralem Gesellschafter. § 118 Absatz II BetrVG. Ein auf die Verwirklichung des christlichen Auftrags gerichtetes, von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus ist eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft im Sinne von § BETRVG § 118 BETRVG § 118 Absatz II BetrVG, auf die das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht