Fortdauer der Exemtion gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG nach Ausgliederung einer karitativen Einrichtung, Beschluss vom 22.06.2001 - 10 TaBV 96/00
Leitsätze: Auch nach personenrechtlicher Verselbständigung und organisatorischer Ausgliederung eines Betriebs aus einer Einrichtung der katholischen Kirche bleibt das Betriebsverfassungsgesetz unanwendbar, wenn der Betrieb (hier: eine in privatrechtlicher Rechtsform betriebene Behindertenwerkstatt)...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2005
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2005, Volume: 39, Pages: 182-192 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Church institution B Works constitution law B Supervision |
Summary: | Leitsätze: Auch nach personenrechtlicher Verselbständigung und organisatorischer Ausgliederung eines Betriebs aus einer Einrichtung der katholischen Kirche bleibt das Betriebsverfassungsgesetz unanwendbar, wenn der Betrieb (hier: eine in privatrechtlicher Rechtsform betriebene Behindertenwerkstatt) seinem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet bleibt. Hinzukommen muss ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung des Betriebs mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Der ordnende Einfluss der Kirche bedarf allerdings keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die Kirche muss jedoch in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und dem Betrieb zu unterbinden. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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