Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Einrichtung des Diakonischen Werkes (Nichtsesshaftenheim), Urteil vom 12.12.1990 - 4 AZR 306/90
Leitsatz: Wird im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bezug genommen, ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach den für die Vergütungsgruppe maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen richten soll.
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
1996
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1996, Band: 28, Seiten: 422-428 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Tarifvertrag
B Kirchliches Dienstrecht B Diakonie B Rechtsprechung B AVR |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Wird im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bezug genommen, ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach den für die Vergütungsgruppe maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen richten soll. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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