Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Einrichtung des Diakonischen Werkes (Nichtsesshaftenheim), Urteil vom 12.12.1990 - 4 AZR 306/90

Leitsatz: Wird im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bezug genommen, ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach den für die Vergütungsgruppe maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen richten soll.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1996, Band: 28, Seiten: 422-428
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Tarifvertrag
B Kirchliches Dienstrecht
B Diakonie
B Rechtsprechung
B AVR
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Wird im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bezug genommen, ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach den für die Vergütungsgruppe maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen richten soll.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946