Beschluss vom 15.05.2006 - AnwZ (B) 43/05

Leitsätze: 1. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO erfasst (ebenso wie die Parallelvorschrift in § 7 Nr. 10 BRAO) nicht nur Beamte im staatlichen Dienst, sondern auch Beamte im Kirchendienst. Darauf, ob und in welchem Umfang der Beamte im Einzelnen hoheitlich tätig wird, kommt es nicht an. Ohne e...

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Collectivité auteur: Deutschland, Bundesgerichtshof (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Publié: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
Dans: Kirche & Recht
Année: 2006, Volume: 12, Pages: 220
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B Kirchenbeamter
B Droit de la fonction publique
B Droit public
B Allemagne Bundesgerichtshof
B Jurisprudence
B Législation religieuse
Description
Résumé:Leitsätze: 1. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO erfasst (ebenso wie die Parallelvorschrift in § 7 Nr. 10 BRAO) nicht nur Beamte im staatlichen Dienst, sondern auch Beamte im Kirchendienst. Darauf, ob und in welchem Umfang der Beamte im Einzelnen hoheitlich tätig wird, kommt es nicht an. Ohne entscheidende Bedeutung ist auch, ob bei ihm "der Eindruck einer zu großen Staatsnähe" entstehen oder dies aufgrund seiner Tätigkeit eher ausgeschlossen werden kann (a. A. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7 Rdnr. 162, der wegen der Trennung von Kirche und Staat Kirchenbeamte aus dem Regelungsbereich des § 7 Nr. 10 BRAO herausnehmen will). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Justitiar im Dienst der katholischen Kirche als "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 47 BRAO zu qualifizieren ist und dargelegt, dass die eigenständige Stellung der korporierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 66, 283, 284/285). Er hat schon in einer früheren Entscheidung zu erkennen gegeben, dass er einen Kirchenoberrechtsrat als Beamten im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO ansehen würde (Beschluss vom 10.Juli 1972 - AnwZ(B) 1/72 = EGE XII 34). An dieser Auffassung hält er fest. Gegen die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, auch soweit sie Beamte im Kirchendienst erfasst, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Rechtsstellung eines Kirchenbeamten entspricht in wesentlichen Bereichen weitgehend der eines Beamten im staatlichen Dienst. Er unterliegt daher in den hier relevanten Kernbereichen im Wesentlichen den gleichen Bindungen und Verpflichtungen wie ein Beamter im staatlichen Dienst. Die Anwaltstätigkeit dazu als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung auszuüben, wäre mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
ISSN:0947-8094
Contient:Enthalten in: Kirche & Recht