Sex change and right to marry

Die Übersetzung des Titels lautet: "Geschlechtsumwandlung und das Recht auf Ehe". Es wird hier ein Fall dargestellt, in dem ein Mann nach einer Geschlechtsumwandlung zur Frau als solche in der Kirche anerkannt werden und heiraten möchte. Im Zivilstandsregister ist diese Person als Frau reg...

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Bibliographic Details
Main Author: Ingels, Gregory D. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Soc. 1996
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1996, Pages: 95-97
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Marriage law
B Transsexualism
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1055
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Geschlechtsumwandlung und das Recht auf Ehe". Es wird hier ein Fall dargestellt, in dem ein Mann nach einer Geschlechtsumwandlung zur Frau als solche in der Kirche anerkannt werden und heiraten möchte. Im Zivilstandsregister ist diese Person als Frau registriert, ein männlicher Gynäkologe und eine weibliche Allgemeinmedizinerin haben in verschiedenen Beeidigungen bestätigt, dass ihr anatomisches Geschlecht weiblich ist, und scheinbar nicht das Hindernis der Impotenz vorliegt. Der Autor führt zunächst einen Ehenichtigkeitsfall von 1975 an, der vor der Rota verhandelt wurde. Anhand dieses Falles erklärt er, dass auch trotz einer Geschlechtsumwandlung der genetische Körper berücksichtigt werden muss. So kann eine Frau als Mann nach einer Geschlechtsumwandlung äußerlich alle männlichen Körperteile besitzen, aber dennoch kann er keinen richtigen Samen (verum semen) produzieren; ein Mann als Frau nach einer Geschlechtsumwandlung kann nicht menstruieren, schwanger werden und gebären. Daher kommt der Autor zu dem Schluss, dass die Person im oben beschriebenen Fall keine Frau sei und daher gemäß can. 1055.1 nicht die Ehe mit einem Mann eingehen kann
Contains:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions