Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde), Urteil vom 24.03.1999 - I R 124/97

1. Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesfinanzhof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1999
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 1999, Volume: 52, Pages: 3799
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Church membership
B Church tax
B Germany
Description
Summary:1. Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 NWKiStG) verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwGE 21, 330 = NJW 1965, 1242). Die Entscheidung ist mit Sachverhalt und Gründen abgedruckt in NVwZ 1999, 1149. - Zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen vgl. BFH, NVwZ 1998, 105 und 882; zur Gerichtsgebührenfreiheit für die Kirche BFH, NVwZ 1998, 882
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift