Verletzung des Verteidugungsrechtes, Rota Romana, 16.05.1991

Die RR muss sich in einer Ehesache mit der Verweigerung des Verteidigungsrechtes auseinandersetzen und entscheidet positiv, d. h. für die Nichtigkeit eines gefällten Urteils. Aus der Begründung: Die Möglichkeit, die Prozessakten persönlich einzusehen, gehört zum Gerichtswesen. Das Gericht, welches d...

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Main Author: Davino, Eduardus 1929- (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Serra 1991
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, Volume: 102, Issue: 2, Pages: 172-175
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1622, §5
B Procedural law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1620, §7
B Recht auf Verteidigung
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1598
Description
Summary:Die RR muss sich in einer Ehesache mit der Verweigerung des Verteidigungsrechtes auseinandersetzen und entscheidet positiv, d. h. für die Nichtigkeit eines gefällten Urteils. Aus der Begründung: Die Möglichkeit, die Prozessakten persönlich einzusehen, gehört zum Gerichtswesen. Das Gericht, welches davon ausgeht, der zum Gesetz vorgeschriebenen Pflichten zu genügen, wenn es der Partei verweigert, die Akten zu lesen, sich darauf beschränkt, mitzuteilen, was darin steht, dieses Gericht verletzt das Recht auf Verteidigung. Nach Aktenschluss muss ein ausreichender Zeitraum zum Einsehen einen Verteidigungsschrift gewährt werden, sonst wird das Verteidigungsrecht verletzt
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico