incapacitas psychologica et emotiva in actu celebrationis matrimonii, Rota Romana, 19.10.1985

Lehramtliche Dokumente: Vaticanum II, Gaudium et Spes, Art.48. Das Gericht urteilt in 3. Instanz affirmativ in einem Verfahren, das als Klagegrund die psychische und gefühlsmäßige Unfähigkeit aufweist, die Eheschließung so zu vollziehen, dass eine gültige Ehe entsteht. Die Sentenz betont ausdrücklic...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Monitor ecclesiasticus
1. VerfasserIn: Di Felice, Angelo (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: Monitor Ecclesiasticus 1986
In: Monitor ecclesiasticus
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ehe
B Rechtsprechung
B Psyche
B Eheunfähigkeit
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095
B Eheschließungsunfähigkeit
Beschreibung
Zusammenfassung:Lehramtliche Dokumente: Vaticanum II, Gaudium et Spes, Art.48. Das Gericht urteilt in 3. Instanz affirmativ in einem Verfahren, das als Klagegrund die psychische und gefühlsmäßige Unfähigkeit aufweist, die Eheschließung so zu vollziehen, dass eine gültige Ehe entsteht. Die Sentenz betont ausdrücklich die Umstände der Eheschließung als Ursachen der Nichtigkeit (minimale Feierlichkeit, keine Anwesenheit der Eltern oder sonstiger Verwandter der Braut). Gutachter bescheinigen zum Eheschließungszeitpunkt einen abnormen psychishen Status. Vgl. can. 1081 CIC/1917
ISSN:0026-976X
Enthält:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus