incapacitas assumendi obligationes, Rota Romana, 18.12.1991
Eheschließung am 30.11.1963 in Bogota. 1984 verlässt der Mann die Frau, welche am 20.08.1985 Klage erhebt; Streitgegenstand: Nichtigkeit der Ehe wegen psychischer Eheunfähigkeit auf Seiten beider oder wenigstens eines der Gatten. Am 28.08.1987 ergeht in erster Instanz (Bogota) ein positives Urteil (...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Monitor Ecclesiasticus
1992
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In: |
Monitor ecclesiasticus
Year: 1992, Volume: 117, Pages: 186-200 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Expert B Psyche B Marriage B Recht auf Verteidigung B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 |
Summary: | Eheschließung am 30.11.1963 in Bogota. 1984 verlässt der Mann die Frau, welche am 20.08.1985 Klage erhebt; Streitgegenstand: Nichtigkeit der Ehe wegen psychischer Eheunfähigkeit auf Seiten beider oder wenigstens eines der Gatten. Am 28.08.1987 ergeht in erster Instanz (Bogota) ein positives Urteil (beide Gatten waren psychisch nicht ehefähig), am 01.12.1988 ein negatives Urteil in zweiter Instanz (Columbia). Die Klägerin erhebt sowohl Nichtigkeitsbeschwerde wegen Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts als auch Berufung gegen das zweitinstanzliche Urteil. Die RR urteilt affirmativ, d. h. Nichtigkeit der Ehe aufgrund psychischer Eheunfähigkeit der Frau, und fügt dem Urteil ein Eheverbot für diese bei. In der Urteilsbegründung wird festgehalten, dass sich die innigste Gemeinschaft der Liebe und des ganzen Lebens in der Ehe nicht nur in einem rein physischen Zusammenleben erschöpft. Da nicht der psychische Grund es ist, der die Ehenichtikeit begründet, sondern in ihm der Usprung der konsensuellen Unfähigkeit liegt, wird vor Gericht nicht über eine psychiatrische, sondern über die rechtliche Unfähigkeit verhandelt. Es wird unterschieden zwischen der Unfähigkeit, eine zumindest den Minimalanforderungen für eine gültige Ehe ausreichende zwischenmenschliche Beziehung aufzubauen (can. 1096) und der Unfähigkeit, eine perfekte eheliche Beziehung zu unterhalten, was vom Recht nicht gefordert wird, und schließlich bloßen die Ehe erschwerenden, aber nicht verungültigenden Schwierigkeiten aufgrund der Persönlichkeiten der Partner. Die Frage nach der Heilbarkeit psychischer Krankheiten spielt für die verungültigende Wirkung z. Zt. der Eheschließung keine Rolle. Die rechtliche Unfähigkeit ist absolut, denn entweder kann der Nupturient einen gültigen Konsens leisten oder nicht, da die Vorstellung von einem nur partiell gültigen Konsens nicht möglich ist. Eine weitere Unterscheidung ist die zwischen moralischer Unmöglichkeit und impotentia moralis, die in der Urteilsbegründung herangezogen wird |
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ISSN: | 0026-976X |
Contains: | Enthalten in: Monitor ecclesiasticus
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