Kirchenaustritt, 28.06.1990 - 15 W 191/89

Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigun...

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Published in:Neue juristische Wochenschrift
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Hamm (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1991
In: Neue juristische Wochenschrift
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Germany
Description
Summary:Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigungsvermerk stellen. 2. Es ist ausreichend, wenn sich die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ergibt."
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift