Kirchenaustritt, 28.06.1990 - 15 W 191/89
Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigun...
Published in: | Neue juristische Wochenschrift |
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Corporate Author: | |
Format: | Print Article |
Language: | German |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
1991
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
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IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Leaving the church
B Jurisdiction B Germany |
Summary: | Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigungsvermerk stellen. 2. Es ist ausreichend, wenn sich die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ergibt." |
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ISSN: | 0341-1915 |
Contains: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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