dolus, Southwark, 11.7.1988

Eheschließungsdatum: Mai 1969. Kurze Zeit nach der Eheschließung wird der Mann verhaftet und zu fünfjähriger Haft verurteilt. Nach seiner Haft verlässt der Mann seine Frau, um mit der Frau seines Schwagers zusammenzuleben. Die Frau hat Nichtigkeitsklage aufgrund von arglistiger Täuschung eingereicht...

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Bibliographic Details
Main Author: Gilbert, Philip C. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1988
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 46-50
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Marriage law
B Deception
B Intention
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1098
Description
Summary:Eheschließungsdatum: Mai 1969. Kurze Zeit nach der Eheschließung wird der Mann verhaftet und zu fünfjähriger Haft verurteilt. Nach seiner Haft verlässt der Mann seine Frau, um mit der Frau seines Schwagers zusammenzuleben. Die Frau hat Nichtigkeitsklage aufgrund von arglistiger Täuschung eingereicht. Täuschungsgegenstand ist die kriminelle Veranlagung ihres Mannes, der schon vor der Eheschließung kurz verhaftet wurde und seine Braut über den Grund der Verhaftung täuschte. Grund der vorgenommenen Täuschung ist nachweislich, die Eheschließung zu erlangen. Daher fällt das Gericht ein AFFIRMATIVES Urteil in dieser Angelegenheit
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland