Betriebsrat für kirchliches Berufsbildungswerk, Beschluss vom 12.02.1986 - 3 TaBV 140/85

Leitsatz: Ein Kolping-Berufsbildungswerk ist eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche und unterliegt daher nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Mit dieser Entscheidung wird der Antrag der GEW, in dem Berufsbildungswerk mit ca. 100 Arbeitnehmern einen Wahlvorstand zur Durchführung einer...

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Соавтор: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Hamm (Westf) (Автор)
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Опубликовано: ˜deœ Gruyter 1990
В: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 1990, Том: 24, Страницы: 33-40
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Судопроизводство (мотив)
B Mitarbeitervertretungsrecht
B Представительство сотрудников
Описание
Итог:Leitsatz: Ein Kolping-Berufsbildungswerk ist eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche und unterliegt daher nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Mit dieser Entscheidung wird der Antrag der GEW, in dem Berufsbildungswerk mit ca. 100 Arbeitnehmern einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem BVerfG zu bestellen, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der GEW beim BAG hatte keinen Erfog (14.04.1988)
ISSN:0340-8760
Второстепенные работы:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946