Betriebsrat für kirchliches Berufsbildungswerk, Beschluss vom 12.02.1986 - 3 TaBV 140/85

Leitsatz: Ein Kolping-Berufsbildungswerk ist eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche und unterliegt daher nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Mit dieser Entscheidung wird der Antrag der GEW, in dem Berufsbildungswerk mit ca. 100 Arbeitnehmern einen Wahlvorstand zur Durchführung einer...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Hamm (Westf) (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 24, Pages: 33-40
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Mitarbeitervertretungsrecht
B Employee representation
Description
Summary:Leitsatz: Ein Kolping-Berufsbildungswerk ist eine erzieherische Einrichtung der katholischen Kirche und unterliegt daher nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Mit dieser Entscheidung wird der Antrag der GEW, in dem Berufsbildungswerk mit ca. 100 Arbeitnehmern einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem BVerfG zu bestellen, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der GEW beim BAG hatte keinen Erfog (14.04.1988)
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946