Lack of due discretion; inability, Westminster, 26.01.1984

Der Kläger (Mitglied der Kirche von England, vor der Heirat zum katholischen Glauben konvertiert) und die Beklagte heirateten im September 1948. 1947 wurde einmal die Verlobung gebrochen, weil der Kläger nicht zum Übertritt zur katholischen Kirche bereit war. Selbstmorddrohungen der Beklagten machte...

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主要作者: Brockie, Michael (Author)
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语言:Undetermined language
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出版: 1984
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1984, 卷: 20, Pages: 53-55
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Eheführungsunfähigkeit
B 司法判决
B 结婚
B 婚姻法
B defectus discretionis iudicii
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B 心灵
B Eheschließungsunfähigkeit
实物特征
总结:Der Kläger (Mitglied der Kirche von England, vor der Heirat zum katholischen Glauben konvertiert) und die Beklagte heirateten im September 1948. 1947 wurde einmal die Verlobung gebrochen, weil der Kläger nicht zum Übertritt zur katholischen Kirche bereit war. Selbstmorddrohungen der Beklagten machten diesen Entschluss rückgängig. Aus der Ehe gingen 2 oder 3 Kinder hervor. 1959 trennten sich die Ehegatten, am 14.10.1966 erfolgte die zivile Scheidung. Beide Parteien haben inszwischen zivilrechtlich eine neue Ehe geschlossen. Nach kurzer Zeit schon kam auch die zweite Ehe des Klägers in Schwierigkeiten. Wegen seiner erneuten Annäherung reicht er seine Ehenichtigkeitsklage ein aus den Gründen des Mangels an Urteilsvermögen und der Unfähigkeit zur Erfüllung der wesentlichen Ehepflichten auf beiden Seiten. Aufgrund der schwierigen Situation, was die Erhebung von Zeugenaussagen angeht und unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Gutachtens in Bezug auf den Kläger kommt das Gericht zu dem Urteil: Constat de nullitate aufgrund von can. 1095.1° und can. 1095.3° in Anwendung auf den Kläger. Die Klagegründe in Bezug auf die Beklagte werden abgewiesen
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland