Beschluss vom 04.12.1987 - 27/87

Weist eine Bestimmung im kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetz der MAV die Aufgabe zu, die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern und darüber zu wachen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. durchgeführt werde...

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Main Author: Schlichtungsausschuss der Evangelischen Landeskirche in Baden (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Beck 1988
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 1988, Volume: 5, Pages: 173-174
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
Description
Summary:Weist eine Bestimmung im kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetz der MAV die Aufgabe zu, die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern und darüber zu wachen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. durchgeführt werden, so ist die Dienststelle verpflichtet, auch diejenigen Vorschriften der staatlichen Gesetze einzuhalten, die den Betriebs- und Personalräten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze zur Durchführung der entsprechenden Aufgaben besondere Informations- und Beteiligungsrechte zugestehen. Hierher gehören auch die Regelungen im § 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 3 Schwerbehindertengesetz und § 11 Satz 2 ASiG (Aushändigung einer Abschrift des Verzeichnisses der bei der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten und der Anzeige an das Arbeitsamt, Mitwirkung zweier Mitglieder der MAV im Arbeitsschutzausschuss.)
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht