Beschluss vom 25.03.1991

Begründet die Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Bewerbers damit, der Dienstgeber (hier die Bistumsverwaltung) habe entsprechend seiner Übung, bei gleicher Qualifikation der Bewerber den hausinternen Bewerber zu bevorzugen, so ist dies kein Ablehnungsgrund nach §...

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Main Author: Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1991
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 1991, Volume: 8, Pages: 652-653
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
Description
Summary:Begründet die Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Bewerbers damit, der Dienstgeber (hier die Bistumsverwaltung) habe entsprechend seiner Übung, bei gleicher Qualifikation der Bewerber den hausinternen Bewerber zu bevorzugen, so ist dies kein Ablehnungsgrund nach § 34 Abs. 2 MAVO. Die Zustimmung gilt insoweit als erteilt. Der Dienstgeber ist deshalb weder gehalten, das Einigungsverfahren durchzuführen noch die Schlichtungsstelle anzurufen
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht