Beschluss vom 25.03.1991

Begründet die Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Bewerbers damit, der Dienstgeber (hier die Bistumsverwaltung) habe entsprechend seiner Übung, bei gleicher Qualifikation der Bewerber den hausinternen Bewerber zu bevorzugen, so ist dies kein Ablehnungsgrund nach §...

全面介紹

Saved in:  
書目詳細資料
主要作者: Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster (Author)
格式: Print Article
語言:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
載入...
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
出版: 1991
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 1991, 卷: 8, Pages: 652-653
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B 司法判決
實物特徵
總結:Begründet die Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Bewerbers damit, der Dienstgeber (hier die Bistumsverwaltung) habe entsprechend seiner Übung, bei gleicher Qualifikation der Bewerber den hausinternen Bewerber zu bevorzugen, so ist dies kein Ablehnungsgrund nach § 34 Abs. 2 MAVO. Die Zustimmung gilt insoweit als erteilt. Der Dienstgeber ist deshalb weder gehalten, das Einigungsverfahren durchzuführen noch die Schlichtungsstelle anzurufen
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht