Religionsunterricht in den neuen Ländern

Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet die Länder, Religionsunterricht in öffentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach zu machen. Art. 141 GG stellt aber die Länder, die am 01.01.1949 eine andere landesrechtliche Regelung besaßen, von dieser Verpflichtung frei. Dieser Artikel untersucht nun, unter w...

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主要作者: Schlink, Bernhard 1944- (Author)
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语言:German
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
出版: 1992
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 1992, 卷: 45, 发布: 16, Pages: 1008
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 宗教课程
实物特征
总结:Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet die Länder, Religionsunterricht in öffentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach zu machen. Art. 141 GG stellt aber die Länder, die am 01.01.1949 eine andere landesrechtliche Regelung besaßen, von dieser Verpflichtung frei. Dieser Artikel untersucht nun, unter welchen Vorgaben die Länder bei der Regelung des Religionsunterrichtes stehen. Er stellt und bejaht dabei die Frage nach der Geltung von Art. 141 GG für die neuen Länder
ISSN:0341-1915
Contains:In: Neue juristische Wochenschrift