Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuer im Billigkeitsverfahren. FG Münster, Urteil vom 15.9.2015 (5 K 257/15)

Ein Konfessionsloser wird durch den in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG normierten Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auch nicht im Billigkeitswege entsprechend durch Abzug einer fiktiven Kirche...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Finanzgericht Münster (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2019
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2019, Volume: 66, Pages: 89-96
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Ein Konfessionsloser wird durch den in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG normierten Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auch nicht im Billigkeitswege entsprechend durch Abzug einer fiktiven Kirchensteuer anzuwenden. Ob der Abzug der Kirchensteuer verfassungsrechtlich (zwingend) geboten ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Zumindest ist der Abzug der Kirchensteuer aber zulässig und sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecken dienen, die im steuerlichen Sinne förderungswürdig sind (§ 54 AO).
ISBN:3110645734
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645736