Voraussetzungen der Bewilligung von Sonntagsarbeit, 8 C 3.20

Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Eine Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit setzt danach...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
In: Kirche & Recht
Year: 2022, Volume: 28, Issue: 1, Pages: 124
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ArbZG
Description
Summary:Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Eine Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit setzt danach voraus, dass zwischen den besonderen Verhältnissen und dem drohenden unverhältnismäßigen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht und die beantragte Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich ist, um den drohenden Schaden abzuwenden. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Der Wortlaut der Norm ließe zwar auch eine Erstreckung dieses Tatbestandsmerkmals auf Sondersituationen mit einer innerbetrieblichen Ursache zu. Tore Systematik und die Entstehungsgeschichte des Arbeitszeitgesetzes gebieten aber seine Beschränkung auf Sondersituationen mit einer außerbetrieblichen Ursache.
(aus den Gründen zusammengefasst von Prof. Dr. Felix Hammer)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht