Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 292/06: Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung). 2. Die prognostizierten Fehlzeiten (erste Stufe) sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen,...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2008
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2008, Volume: 25, Pages: 593
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
B State
B Germany
Description
Summary:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung). 2. Die prognostizierten Fehlzeiten (erste Stufe) sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). 3. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer derartigen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. 4. Entgeltfortzahlungskosten können auch dann als wirtschaftliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn sie zum Teil aus einem Tronc bezahlt werden und damit zugleich die Vergütungsansprüche anderer Arbeitnehmer schmälern. 5. Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Gesamtlage des Arbeitgebers, sondern die vertragsrechtlich bestimmte Zuordnung der gegenseitigen Ansprüche
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht