Bericht zu den Urteilen des EuGMR vom 31.07.2008, 26.02.2009, 12.03.2009, 12.03.2009, 19.03.2009, 10.12.2009, 13.11.2008

40.825/98 (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und andere /. Österreich); 76.581/01 (Verein der Freunde der Christengemeinschaft und andere 7. Österreich); 49.686/98 Löffelmann /. Österreich); 49.686/99 (gütl. / Österreich); 28.648/03 (Lang /.Österreich); 33.001/03 (köppi /. Österreich); 24.479...

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Main Author: Wieshaider, Wolfgang (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Plöchl 2009
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2009, Volume: 56, Pages: 508-514
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Commentary
B Law
B Europäischer Gerichtshof
B Conscientious objection
B Head covering
B State
B Corporation under public law
B Religious organization
Description
Summary:40.825/98 (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und andere /. Österreich); 76.581/01 (Verein der Freunde der Christengemeinschaft und andere 7. Österreich); 49.686/98 Löffelmann /. Österreich); 49.686/99 (gütl. / Österreich); 28.648/03 (Lang /.Österreich); 33.001/03 (köppi /. Österreich); 24.479/07 (Shingara Mann Singh /. Frankreich). Aus den Urteilen: I. Zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit als Religionsgemeinschaft 1. Die autonome Existenz von Religionsgemeinschaften ist unabdingbar für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft und stellt einen Kernbereich des Schutzes dar, den Art 9 EMRK gewährt. Angesichts der Bedeutung, die der Religionsfreiheit zukommt, sind die staatlichen Behörden verpflichtet, den Zeitraum für die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit im Kontext von Art 9 EMRK angemessen kurz zu halten. Während der Wartefrist kann das Fehlen der Rechtspersönlichkeit in einem gewissen Maße durch die Errichtung von Unterstützungsvereinen mit Rechtspersönlichkeit kompensiert werden. Dies schafft jedoch keinen Ausgleich für das andauernde Versäumnis, der Religionsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit zu verleihen. 2. Im Hinblick auf die substantiellen Privilegien, die den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften eingeräumt werden, muss der Staat allen Religionsgemeinschaften, die dies wünschen, eine faire Möglichkeit einräumen, diesen Status zu erlangen, und die dafür aufgestellten Kriterien in einer nicht diskriminierenden Weise anwenden. Der Staat hat die Pflicht, bei Ausübung seiner Regelungskompetenz im Bereich der Religionsfreiheit und in seinen Beziehungen zu den verschiedenen Religionen, Bekenntnissen und Überzeugungen neutral und unparteiisch zu bleiben. Eine den Religionsgemeinschaften auferlegte Wartefrist kann unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa im Fall neu gegründeter und unbekannter religiöser Gruppierungen, akzeptabel sein. Sie erscheint aber schwerlich gerechtfertigt im Hinblick auf Religionsgemeinschaften mit international langem Bestand, die auch im Lande schon eine lange Existenz aufweisen und deshalb den zuständigen Behörden vertraut sind. EGMR 31. 7. 2008, 40.825/98 (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und andere /. Österreich) EGMR 26. 2. 2009, 76.581/01 (Verein der Freunde der Christengemeinschaft und andere /. Österreich) II. Zur unterschiedlichen Behandlung von Religionsgemeinschaften im Wehr- und Zivildienstrecht 1. Die gesetzliche Möglichkeit für bestimmte Funktionsträger von Religionsgemeinschaften, nicht den Wehr- oder Zivildienst leisten zu müssen, zeigt die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Erbringung seelsorglicher Leistungen und religiöser Unterweisungen für die Religionsgemeinschaften insgesamt beimisst. Da religiöse Gruppierungen zumeist organisierte Strukturen aufweisen, wird dadurch das problemlose Funktionieren der Religionsgemeinschaft in ihrer kollektiven Dimension unterstützt und somit ein Ziel gefördert, das auch durch Art 9 EMRK geschützt wird. Das in Rede stehende Privileg fällt daher in dessen Anwendungsbereich. EGMR 12. 3. 2009, 42.967/98 (Löffelmann /. Österreich) EGMR 12. 3. 2009, 49.686/99 (Gütl/. Österreich) EGMR 19. 3. 2009, 28.648/03 (Lang /. Österreich) EGMR 10. 12. 2009, 33.001/03 (Koppi /. Österreich) 2. Da sich auch in den vorliegenden, Zeugen Jehovas betreffenden Fällen die Weigerung, eine Ausnahme vom Wehr- bzw Zivildienst zu gewähren, auf die Nicht-Mitgliedschaft zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft stützt, kann im Hinblick auf die im Fall Zeugen Jehovas ua /. Österreich festgehaltenen Erkenntnisse das genau gleiche Kriterium - ob eine Person, die eine Ausnahme vom Zivildienst begehrt, Mitglied einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist oder nicht - nicht anders verstanden werden. Eine solche Vorgangsweise muss daher zwangsläufig zum Ergebnis einer Diskriminierung führen, die durch die Konvention verboten ist, sodass eine Verletzung von Art 14 iVm Art 9 EMRK vorliegt. EGMR 12. 3. 2009, 42.967/98 (Löffelmann /. Österreich) EGMR 12. 3. 2009, 49.686/99 (Gütl /. Österreich) EGMR 19. 3. 2009, 28.648/03 (Lang /. Österreich) 3. Ein solcher privilegierter Status ist ein Recht, um das sich eine Religionsgemeinschaft bewerben kann, wenn sie meint, dadurch ihren religiösen Zielen besser nachkommen zu können. Naturgemäß hat eine solche Entscheidung über diesen Status Auswirkungen auf die Gläubigen, welche die Konsequenzen ihrer Mitgliedschaft zu tragen haben. Es ist daher essentiell, dass die Religionsgemeinschaft - nämlich der Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich, dessen Mitglied der Beschwerdeführer ist und als deren Mitglied er um Befreiung angesucht hat - aufgrund eines von ihr selbst gestellten Antrages als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragen worden ist. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Religionsgemeinschaft einen Antrag auf gesetzliche Anerkennung gestellt habe und dass ein solcher Antrag abgelehnt worden sei, schon gar nicht aus Gründen, die mit den Erfordernissen von Art 9 EMRK unvereinbar sind. Da der Beschwerdeführer, als er um die Befreiung angesucht hat, in keiner im Wesentlichen ähnlichen oder vergleichbaren Situation wie ein Angehöriger einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft gewesen ist, liegt keine Verletzung von Art 14 iVm Art 9 vor. EGMR 10. 12. 2009, 33.001/03 (Koppi /. Österreich) III. Die behördliche Anordnung, ein Lichtbild für die Verwendung auf dem Führerschein nur zuzulassen, wenn die betreffende Person darauf ohne Kopfbedeckung abgebildet ist, vermag keine Verletzung der Religionsfreiheit eines Sikh zu begründen, welchen die religiösen Vorschriften zum beständigen Tragen eines Turbans verpflichten. Die Kontrolle der Lenkerberechtigung liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Angesichts vermehrter Führerscheinfälschungen erscheint die Maßnahme als verhältnismäßig und liegt ihre Anordnung im Ermessensspielraum des Staates. EGMR 13. 11. 2008, 24.479/07 (Shingara Mann Singh /. Frankreich)
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion