Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Pfarrgeistlichen, Urteil vom 22.01.2002 - 6 K 3603/01

Leitsatz: Stehen einem katholischen Geistlichen in den von ihm betreuten Pfarreien ausreichende Räumlichkeiten für die anfallenden Verwaltungs- und seelsogerischen Arbeiten zur Verfügung, können die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

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Corporate Author: Bayern, Finanzgericht, München (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 40, Pages: 42-45
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Tax law
B Income tax
B Salary of an official
B Clergy
Description
Summary:Leitsatz: Stehen einem katholischen Geistlichen in den von ihm betreuten Pfarreien ausreichende Räumlichkeiten für die anfallenden Verwaltungs- und seelsogerischen Arbeiten zur Verfügung, können die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946