Urteil vom 03.08.2005 - I R 85/03

Leitsätze: Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich im positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff &...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesfinanzhof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 87
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Church membership
B Church tax law
B Religious organization
B Church tax
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich im positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform so ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich - persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat. Eines formalisierten Eintrittaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht