Urteil vom 03.08.2005 - I R 85/03
Leitsätze: Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich im positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff &...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 87 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Church membership B Church tax law B Religious organization B Church tax B Germany |
Summary: | Leitsätze: Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, muss sich im positiven Bekenntnis manifestieren. Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform so ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich - persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat. Eines formalisierten Eintrittaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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