Abschiebungsschutz nach EMRK. Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft / Parkistan, Beschluss vom 06.04.1998 - 12 L 1076/98
1. Die durch Art. 9 EMRK (MRK) geschützten Rechtsgüter (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sind bei der Prüfung, ob ein über § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990) anerkannter konventionsrechtlicher Abschiebungsschutz in Betracht kommt, nicht schlechthin unbeachtlich. 2. Ein über § 53 Abs. 4 AuslG...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2002
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2002, Volume: 36, Pages: 121-137 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Freedom of opinion B Religious freedom B Human rights B Refugee law |
Summary: | 1. Die durch Art. 9 EMRK (MRK) geschützten Rechtsgüter (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sind bei der Prüfung, ob ein über § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990) anerkannter konventionsrechtlicher Abschiebungsschutz in Betracht kommt, nicht schlechthin unbeachtlich. 2. Ein über § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990) anerkannter konventionsrechtlicher Abschiebungsschutz kommt allenfalls bei einer nachhaltigen Unterschreitung des Schutzstandards des Art. 9 EMRK (MRK) unter Eingriffen in Betracht, die nach Art und Gewicht mit den zum Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK (MRK) führenden Eingriffen des Abschiebungszielstaates deswegen vergleichbar sind, weil sie das geistig-soziale "religiöse" Existenzminimum nicht gewährleisten. Es reicht für einen konventionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht schon hin, dass Einschränkungen des Rechts zur Ausübung von Religion und Weltanschauung im Abschiebungszielstaat nicht von Art. 9 Abs. 2 EMRK (MRK) gedeckt sind. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Reichweite des Asylgrundrechts und Voraussetzungen der Asylgewährung bei an den Glauben und seine Betätigung anknüpfenden Maßnahmen bei der Anwendung und Auslegung nationalen Rechts entwickelten Kriterien und Grundsätze (Schutz des "religiösen Existenzminimums") sind der Sache nach geeignet, den für einen aus Art. 9 EMRK (MRK) herzuleitenden Abschiebungsschutz beachtlichen Kernbereich der Garantien des Art. 9 EMRK (MRK) zu bestimmen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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