Ein "Ja, aber" zum Streikverbot in den Kirchen und ihren Einrichtungen

Für das kollektive Arbeitsrecht der Kirchen hat das BAG am BAG 20. 11. 2012 zwei Grundsatzurteile gefällt, in denen der so genannte "Dritte Weg" eines konsensualen Kommissions- und Schlichtungsmodells zur Tariffindung verfassungsrechtlich gebilligt wurde. Das Streikverbot in der Kirche wur...

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Main Author: Reichold, Hermann 1955- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2013
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2013, Volume: 30, Issue: 11, Pages: 585-590
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany, Bundesarbeitsgericht / Jurisdiction / Right to strike / Church labor law
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Third way
B Right to strike
B Arbitration
B Labor law
B Church labor law
Description
Summary:Für das kollektive Arbeitsrecht der Kirchen hat das BAG am BAG 20. 11. 2012 zwei Grundsatzurteile gefällt, in denen der so genannte "Dritte Weg" eines konsensualen Kommissions- und Schlichtungsmodells zur Tariffindung verfassungsrechtlich gebilligt wurde. Das Streikverbot in der Kirche wurde aber an die Bedingung geknüpft, dass Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und die verbindliche Umsetzung der Kommissionsergebnisse als Mindestarbeitsbedingung gewährleistet sein muss. Die beiden Verfahren waren durch Besonderheiten geprägt, die so nur in der Evangelischen Kirche begegnen: zum einen das "Verbändemodell" in der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe (unten III), zum anderen der kirchengemäße "Zweite Weg" in der Nordelbischen Kirche (unten IV). Die weitgehend verfassungsrechtlich argumentierenden Urteile des BAG sind in ihrer Klarstellungs- und Befriedungsfunktion von grundlegender Bedeutung, erübrigen aber keineswegs weitere rechtspolitische und rechtspraktische Überlegungen
ISSN:0943-7525
Contains:In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht