Öffentlich-rechtlicher Körperschaftsstatus und der organisierte Islam: Verleihungsvoraussetzungen

Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.V.m . Art. 137 V WRV wird von Politik und muslimischen Verbänden als wichtiger Schritt der (rechtlichen) Integration des Islams in Deutschland angesehen und angestrebt. Zu den geschriebenen Voraussetzungen des Art. 137 V...

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Bibliographic Details
Main Author: Gutknecht, Sven (Author)
Format: Electronic Book
Language:German
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Published: Göttingen GOEDOC, Dokumenten- u. Publikationsserver d. Georg-August-Universität Göttingen 2014
In: Göttinger E-Papers zu Religion und Recht (8)
Year: 2014
Series/Journal:Göttinger E-Papers zu Religion und Recht 8
Online Access: Volltext (kostenfrei)
Volltext (kostenfrei)
Description
Summary:Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.V.m . Art. 137 V WRV wird von Politik und muslimischen Verbänden als wichtiger Schritt der (rechtlichen) Integration des Islams in Deutschland angesehen und angestrebt. Zu den geschriebenen Voraussetzungen des Art. 137 V WRV sind ungeschriebene, aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung entwickelte Voraussetzungen hinzugekommen, die besonders durch höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt sind. Die im April 2013 erfolgte Verleihung der Körperschaftsrechte an die Ahmadiyya Muslim Jamaat in Hessen stellt die bisher einzige Anerkennung einer muslimischen Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Die verworrene verbandliche Struktur des Islams in Deutschland, in der Repräsentation, Legitimation und mitgliedschaftliche Verfasstheit in einem unklaren Verhältnis zueinander stehen, verhindert regelmäßig die Verleihung der Körperschaftsrechte. Nur durch eine Klärung der inneren Strukturen und der eigenen Mitgliedschaftsregeln er-scheint die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen des Körperschaftsstatus möglich. Eine Anpassung der konstitutionellen Voraussetzungen an das islamtypisch geringe Organisationsniveau kann hingegen nicht erfolgen. Dies würde weder den gewünschten integrationspolitischen Effekt mit sich bringen, noch dem Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften entsprechen. Der Veränderungsdruck liegt damit auf Seiten der muslimischen Gemeinschaften, sich den bestehenden Verleihungsvoraussetzungen anzupassen.
Staatskirchenrecht, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Islam, Religionsgemeinschaft
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