Zum Verhältnis von kirchlichem Arbeitsrecht und Streikrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht

Der Ausschluss des Streikrechts im kirchlichen Arbeitsrecht ist gegenwärtig Gegenstand von politischen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Rechtsfrage ist nur durch einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den konfligierenden Freiheitsrechten (Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 4, 140 GG i.V.m. Ar...

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Bibliographic Details
Published in:Göttinger E-Papers zu Religion und Recht
Main Author: Heinig, Hans Michael 1971- (Author)
Format: Electronic Book
Language:German
English
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Göttingen GOEDOC, Dokumenten- u. Publikationsserver d. Georg-August-Universität Göttingen 2012
In: Göttinger E-Papers zu Religion und Recht (1)
Series/Journal:Göttinger E-Papers zu Religion und Recht 1
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany / Ecclesiastical service law / Strike / Prohibition / Constitutional rights guarantee / Constitutional law
Further subjects:B Church employees Legal status, laws, etc (Germany)
B Labor laws and legislation (Germany)
B Labor Religious aspects Christianity
B Strikes and lockouts Law and legislation (Germany)
Online Access: Volltext (kostenfrei)
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Description
Summary:Der Ausschluss des Streikrechts im kirchlichen Arbeitsrecht ist gegenwärtig Gegenstand von politischen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Rechtsfrage ist nur durch einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den konfligierenden Freiheitsrechten (Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu beantworten. Für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist der Gedanke der Dienstgemeinschaft leitend. Dieser bietet, anders als für differenzierende Lösungen im Individualarbeitsrecht, keine Ansatzpunkte für Differenzierungen beim Streikrecht. Auch wenn nur ein Teil der Mitarbeiterschaft streiken dürfte, würde dies den 3. Weg insgesamt beenden. Das aus der Koalitionsfreiheit abgeleitet Streikrecht hat darum solange zurückzutreten, wie im 3. Weg gleichwertige Verfahren im kollektiven Arbeitsrecht gelten, die auf den Grundsätzen der Parität, Repräsentativität, Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit beruhen.
Kirche, Diakonie, Streikrecht, Dienstgemeinschaft, Selbstbestimmungsrecht, Koalitionsfreiheit, Wohlfahrtspflege, Sozialstaat
Format:Systemvoraussetzungen: Acrobat reader.
Persistent identifiers:URN: urn:nbn:de:gbv:7-webdoc-3455-7