Tendenzschutz privatrechtlich organisierter konfessioneller Krankenhäuser

Krankenhäuser in Deutschland werden von den Kommunen, von Bund und Ländern, von frei gemeinnützigen Trägern sowie von Privaten betrieben. Unter den Allgemeinkrankenhäusern befindet sich ein gutes Drittel in christlicher Trägerschaft. In diesen mehr als 600 konfessionell ausgerichteten Kliniken werde...

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Bibliographic Details
Main Author: Wertheimer, Frank 1961- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Published: 2015
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2015, Volume: 3, Issue: 5, Pages: 152-155
Standardized Subjects / Keyword chains:B Church labor law / Labor law / Hospital / Tendenzschutz
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Description
Summary:Krankenhäuser in Deutschland werden von den Kommunen, von Bund und Ländern, von frei gemeinnützigen Trägern sowie von Privaten betrieben. Unter den Allgemeinkrankenhäusern befindet sich ein gutes Drittel in christlicher Trägerschaft. In diesen mehr als 600 konfessionell ausgerichteten Kliniken werden pro Jahr über 6 Mio. Patienten von rund 265.000 Beschäftigten behandelt. Deren Tendenzschutz hat zwei Facetten: Zum einen ist betriebsverfassungsrechtlich auf § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abzustellen. Erfüllt ein in Form einer gGmbH oder gAG organisiertes Krankenhaus die dortigen Kriterien nicht, so sind die §§ 106 bis 110 sowie 111 bis 113 BetrVG anzuwenden, insbesondere ist gem. § 106 Abs. 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Zum anderen ist bei Krankenhäusern mit i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmern an einen mitbestimmten Aufsichtsrat nach den Regelungen des DrittelbG, bei Krankenhäusern mit i. d. R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern nach dem MitbestG zu denken.
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen