Höchstüberlassungsdauer in der Arbeitnehmerüberlassung – die geplante Präzisierung des Begriffs „vorübergehend“ im AÜG aus kirchlicher und staatlicher Sicht

Im Jahr 2011 hat der deutsche Gesetzgeber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundlegend durch das,,Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung"¹ novelliert und hierdurch die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbei...

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Bibliographic Details
Main Author: Topoğlu, Yavuz 1984- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Published: 2015
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2015, Volume: 3, Issue: 4, Pages: 129-133
Standardized Subjects / Keyword chains:B Church labor law / Labor law / Temporary agency work / Church institution
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Description
Summary:Im Jahr 2011 hat der deutsche Gesetzgeber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundlegend durch das,,Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung"¹ novelliert und hierdurch die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit umgesetzt. Seither erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AUG nur noch,,vorübergehend". Während der Gesetzgeber 2011 noch auf die Bestimmung einer gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer verzichtete, sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013² zur Präzisierung des Begriffs,,vorübergehend" die gesetzliche Festlegung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Die Vereinbarkeit einer Höchstüberlassungsdauer mit der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit sowie eventuelle Auswirkungen auf Arbeitnehmerüberlassungen im kirchlichen Dienst sind Gegenstand dieses Beitrags.
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen