Drittbezogener Personaleinsatz in Einrichtungen der Caritas und Diakonie: Herausforderungen-Gestaltungsformen-Lösungsansätze

Die vergangenen 15 Jahre waren für alle caritativen Einrichtungen und vor allem Krankenhäuser mit zahlreichen Umbrüchen verbunden. Insbesondere die prekäre Finanzierungssituation veranlasste viele Träger zum Outsourcing. Neben,,externem Outsourcing", bei dem die Leistungen nun durch einen echte...

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Bibliographic Details
Authors: Witt, Sebastian (Author) ; Vogel, Jörg 1967- (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Published: 2018
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2018, Volume: 6, Issue: 5, Pages: 137-144
Standardized Subjects / Keyword chains:B Church labor law / Labor law / Caritas / Diaconia / Manpower planning / Out sourcing
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Description
Summary:Die vergangenen 15 Jahre waren für alle caritativen Einrichtungen und vor allem Krankenhäuser mit zahlreichen Umbrüchen verbunden. Insbesondere die prekäre Finanzierungssituation veranlasste viele Träger zum Outsourcing. Neben,,externem Outsourcing", bei dem die Leistungen nun durch einen echten Fremdanbieter erbracht werden, kam es vor allem zu,,internem Outsourcing" an eigene Beteiligungsgesellschaften. Nicht immer, aber häufig zielten diese internen Maßnahmen darauf ab, die Vorteile eines neuen Tarifsystems und der umsatzsteuerlichen Organschaft nutzbar zu machen, ohne harte personelle Maßnahmen vollziehen zu müssen. Dabei wurde zumeist - nicht zuletzt wegen der problematischen Situation bei der betrieblichen Altersversorgung - darauf verzichtet, die von dem Outsourcing betroffenen Mitarbeitenden nach § 613a BGB auf den Outsourcing-Partner überzuleiten. Stattdessen wurden die Mitarbeitenden schlicht,,gestellt". Viele dieser Konstrukte waren bereits in den 2000er-Jahren am Maßstab des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (im Folgenden „,AÜG") zu messen; tatsächlich aber dachte kaum ein Träger an dieses Gesetz. Der schillernde, wenngleich gesetzlich nicht bekannte Begriff der,,Gestellung" schien das Allheilmittel. Sichtbar wurde das Problem mit der Reform des AÜG im Jahr 2011. Seinerzeit regelte der Gesetzgeber in § 1 AÜG, dass Arbeitnehmerüberlassung nur,,vorübergehend" erfolgen dürfe. Es liegt auf der Hand, dass dies den bis dato gewählten,,Gestellungs-Konstrukten" diametral entgegenlief. Denn diese waren erkennbar auf Dauer angelegt. Eine weitere Reform im Jahr 2017 verschärfte die Situation drastisch, weil seitdem nicht nur die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate beschränkt ist; die Bundesagentur für Arbeit hat zudem ihre Prüfkapazitäten ausgebaut. Die kirchlichen Regelungsgeber haben hierauf reagiert; zuletzt hat die Arbeitsrechtliche Kommission mit § 24 AVR-Caritas eine Bestimmung geschaffen, die eine längere Überlassung von Personal ermöglichen soll. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen des drittbezogenen Personaleinsatzes, die Regelungen der AVR-Caritas bzw. des BAT-KF und ihre praktischen Auswirkungen.
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen