Arbeitskampf in der Kirche – wie steht der EGMR dazu?
Auch wenn der EuGH in seinem,,Egenberger"-Urteil vom 17.04.2018 die Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG zu Lasten der Kirchen und ihrer Personalpolitik verschärft hat, lässt sich daraus alleine keine weitere Folgerung für das besondere kollektive Arbeitsrecht der Kirchen ableiten. Der konsensorientier...
| Main Author: | |
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| Format: | Print Article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2018
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| In: |
Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2018, Volume: 6, Issue: 3, Pages: 65-69 |
| Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Labor law
/ Church labor law
/ Judgment
/ Labor dispute
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| IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
| Summary: | Auch wenn der EuGH in seinem,,Egenberger"-Urteil vom 17.04.2018 die Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG zu Lasten der Kirchen und ihrer Personalpolitik verschärft hat, lässt sich daraus alleine keine weitere Folgerung für das besondere kollektive Arbeitsrecht der Kirchen ableiten. Der konsensorientierte,,Dritte Weg" mit seinem vom BAG am 20.11.2012 mit gewissen Auflagen anerkannten Streikverbot ist davon nicht betroffen. Dieses Modell könnte allenfalls vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg als Verstoß gegen Art. 11 EMRK beanstandet werden. Doch erscheint dies eher unwahrscheinlich, wie der rumänische Fall der Priestergewerkschaft,,Der gute Hirte" belegt. Im Lichte des Art. 11 EMRK erscheint aber eine Anerkennung der innerkirchlichen Mitarbeitervertreter als „Gewerkschaften" möglich. Damit wird ein neues Kapitel geöffnet, das in Deutschland unterbelichtet erscheint. |
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| ISSN: | 2196-0119 |
| Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
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