Ehrenamtliche Schichten von im Hauptberuf angestellten Rettungsdienstassistenten

Im Streit steht die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes. Das Bayerische Rote Kreuz (BayRK) begehrte eine Trennung der Vergütungen in steuerpflichtige Arbeitslöhne aus der nichtselbständigen...

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Bibliographic Details
Main Author: Kronawitter, Martin (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Published: 2018
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2018, Volume: 6, Issue: 2, Pages: 50-52
Standardized Subjects / Keyword chains:B Church labor law / Labor law / Honorary office / Rescue services / Nachversteuerung
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Description
Summary:Im Streit steht die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes. Das Bayerische Rote Kreuz (BayRK) begehrte eine Trennung der Vergütungen in steuerpflichtige Arbeitslöhne aus der nichtselbständigen hauptberuflichen Tätigkeit einerseits und in steuerbefreite Entschädigungen für ehrenamtlich geleistete Schichten andererseits. Das Finanzgericht Nürnberg widersprach dieser Auffassung mit Urteil vom 08.06.2017 (4 K 334/16): Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, weil die Haupt- und Nebentätigkeiten gleichartig sind und die ehrenamtliche Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie der Haupterwerb ausgeübt wird. Aus diesem Grund kommt auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (sog. Übungsleiter-Freibetrag) in Betracht. Da das BayRK als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Ausübung des Rettungsdienstes keine hoheitlichen Dienste erbringt und die Vergütungen entsprechend nicht aus öffentlichen Kassen geleistet werden, greift schließlich auch die Steuerfreiheit für die Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) nicht.
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen