Ehrenamtliche Schichten von im Hauptberuf angestellten Rettungsdienstassistenten
Im Streit steht die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes. Das Bayerische Rote Kreuz (BayRK) begehrte eine Trennung der Vergütungen in steuerpflichtige Arbeitslöhne aus der nichtselbständigen...
| Main Author: | |
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| Format: | Print Article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2018
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| In: |
Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2018, Volume: 6, Issue: 2, Pages: 50-52 |
| Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Church labor law
/ Labor law
/ Honorary office
/ Rescue services
/ Nachversteuerung
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| IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
| Summary: | Im Streit steht die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes. Das Bayerische Rote Kreuz (BayRK) begehrte eine Trennung der Vergütungen in steuerpflichtige Arbeitslöhne aus der nichtselbständigen hauptberuflichen Tätigkeit einerseits und in steuerbefreite Entschädigungen für ehrenamtlich geleistete Schichten andererseits. Das Finanzgericht Nürnberg widersprach dieser Auffassung mit Urteil vom 08.06.2017 (4 K 334/16): Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, weil die Haupt- und Nebentätigkeiten gleichartig sind und die ehrenamtliche Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie der Haupterwerb ausgeübt wird. Aus diesem Grund kommt auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (sog. Übungsleiter-Freibetrag) in Betracht. Da das BayRK als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Ausübung des Rettungsdienstes keine hoheitlichen Dienste erbringt und die Vergütungen entsprechend nicht aus öffentlichen Kassen geleistet werden, greift schließlich auch die Steuerfreiheit für die Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) nicht. |
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| ISSN: | 2196-0119 |
| Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
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