Der Bischof als Richter
Mit den beiden Motu Proprien Mitis Iudex Dominus Iesus und Mitis et Misericors Iesus hat Papst FRANZISKUS am 15.08.2015 neue Aufmerksamkeit auf die Rolle des Bischofs im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren gelenkt. Die Ausübung der potestas iudicialis durch den Diözesanbischof war bis dahin kaum Ge...
Main Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
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Published: |
2022
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In: |
De processibus matrimonialibus
Year: 2022, Volume: 29, Pages: 137-170 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Bishop
/ Judge
/ Catholic church, Pope (2013- : Franziskus), Verfasserschaft1, Mitis Iudex Dominus Iesus
/ Nullity of marriage
/ Catholic church, Verfasserschaft1, Codex iuris canonici (1983). 1420,1
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IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Online Access: |
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Summary: | Mit den beiden Motu Proprien Mitis Iudex Dominus Iesus und Mitis et Misericors Iesus hat Papst FRANZISKUS am 15.08.2015 neue Aufmerksamkeit auf die Rolle des Bischofs im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren gelenkt. Die Ausübung der potestas iudicialis durch den Diözesanbischof war bis dahin kaum Gegenstand weitergehender wissenschaftlicher Betrachtung, weil einerseits nach der Veröffentlichung des Kodex von 1983 die akademische Diskussion durch andere Fragen überlagert worden ist, andererseits der Bischof zu selten diese Aufgabe persönlich ausgeübt hätte, so dass auch selten Fragen dazu aufgetreten sind. Wenn der Bischof als Richter an seinem Gericht in erkennender Funktion wirkt, dann reiht er sich als primus inter pares in den Turnus ein. Die verstärkte Beteiligung des Bischofs im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren fordert vor allem aus pastoralen Gründen Papst FRANZISKUS, der bereits selbst im kürzeren Verfahren geurteilt hat. Aber die Beteiligung des Bischofs kann auch Probleme verursachen. Neben der Ausübung der potestas iudicialis in ihrer erkennenden Funktion durch den Bischof wird auch die Gerichtsgewalt des Bischofs untersucht, die er circa suum tribunal unmittelbar am eigenen Diözesangericht oder durch Beteiligung am Interdiözesangericht ausübt. Zudem wird ein Überblick über die Beteiligung des Bischofs in den verschiedenen Verfahrensarten geschaffen. |
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Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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Persistent identifiers: | DOI: 10.22602/IQ.9783745870725 |