Die gerichtliche Verhängung von Eheverboten nach dem MP Mitis Iudex Dominus Iesus. Einige materiell- und formalrechtliche Erwägungen
Auch nach Erlass des MP Mitis Index Dominus Iesus bleiben bezüglich des gerichtlich verhängten Eheverbotes viele rechtliche Fragen, die in der Kanonistik kontrovers diskutiert werden und vom Gesetzgeber nicht geklärt wurden. Das Eheverbot ist ein pastoral-juridisches Instrument, das den Schutz der E...
Main Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
2022
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In: |
De processibus matrimonialibus
Year: 2022, Volume: 29, Pages: 9-35 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Catholic church, Pope (2013- : Franziskus), Verfasserschaft1, Mitis Iudex Dominus Iesus
/ Marriage
/ Bar to marriage
/ Marriage
/ Wilful deceit
/ Simulation (Canon law)
/ Appellate procedure
/ Judgment
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IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Online Access: |
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Summary: | Auch nach Erlass des MP Mitis Index Dominus Iesus bleiben bezüglich des gerichtlich verhängten Eheverbotes viele rechtliche Fragen, die in der Kanonistik kontrovers diskutiert werden und vom Gesetzgeber nicht geklärt wurden. Das Eheverbot ist ein pastoral-juridisches Instrument, das den Schutz der Ehe, insbesondere der Personen, die eine Ehe eingehen wollen, gewährleisten will. Bei absoluter Impotenz sowie psychischer Eheunfähigkeit ist vom Richter ein Eheverbot zu verhängen (vgl. Art. 251 § 1 DC). Bei arglistiger Täuschung und Simulation hat er es pflichtgemäß zu prüfen (vgl. Art. 251 § 2 DC). Ausgehend von der These der gerichtlichen Natur des vetitum, vertritt der Autor die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsmittel gegen die Verhängung eines Eheverbots. Unbeschadet der Sonderbestimmung von Art. 251 § 2 DC, die von der Rücknahme des Eheverbots durch den Ordinarius handelt, der für die kanonische Ehevorbereitung verantwortlich ist, vertritt der Autor die Auffassung, dass bei Wegfall der Gründe das Eheverbot vom Gericht, das es verhängt hat sowie bei den Eheverboten, die nach Art. 251 § 2 DC verhängt werden, vom Ordinarius des Wohnsitzes oder des für das Gericht zuständigen Ordinarius das vetitum aufgehoben werden kann. |
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Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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Persistent identifiers: | DOI: 10.22602/IQ.9783745870725 |