Keine Genehmigung evangelischer Grundschule als Ersatzschule. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.1.2019 (4 K 1378/17)

1. Schule ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird. 2. Eine private evangelisch...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Baden-Württemberg, Verwaltungsgericht Sigmaringen (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Walter De Gruyter GmbH 2023
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2023, Pages: 34-42$v73
Standardized Subjects / Keyword chains:B Judgment / Replacement school / Elementary school
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Schule ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird. 2. Eine private evangelische Bekenntnisschule (Grundschule) auf der Grundlage des „Uracher Plans“ ist nicht als Ersatzschule genehmigungsfähig, weil die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis diesem Schulbegriff nicht entspricht, und zwar auch dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und die Eltern selbst ausgebildete Lehrer sind. Ebenso fehlt es an der organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung sowie an der gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Schülerbestandes.
ISBN:3110736179
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110736175