Beschäftigungsanspruch einer Lehrerin mit Kopftuch. ArbG Berlin, Urteil vom 9.5.2018 (60 Ca 8090/17)
1. Eine Grundschullehrerin, die während des Unterrichts ein Kopftuch trägt und nicht gewillt ist, dieses abzunehmen, verstößt gegen die Regelung in § 2 Abs. 1 des Berliner Neutralitätsgesetzes. 2. Die Umsetzung dieser Lehrerin an eine andere Schule i.S.v. § 3 des Berliner Neutralitätsgesetzes ist re...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Walter De Gruyter GmbH
2022
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Pages: 344-363$v71 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | 1. Eine Grundschullehrerin, die während des Unterrichts ein Kopftuch trägt und nicht gewillt ist, dieses abzunehmen, verstößt gegen die Regelung in § 2 Abs. 1 des Berliner Neutralitätsgesetzes. 2. Die Umsetzung dieser Lehrerin an eine andere Schule i.S.v. § 3 des Berliner Neutralitätsgesetzes ist rechtmäßig. 3. Es liegt im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des beklagten Landes, wenn es unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Großstadt Berlin das unvermeidliche Spannungsverhältnis der gegenläufigen Rechtsgüter von Verfassungsrang durch eine stärkere Gewichtung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler auflöst. 4. Eine Einschränkung des Tatbestandes von § 2 VerfArt29G BE 2005 im Wege verfassungskonformer Auslegung dahingehend, dass Voraussetzung für das Verbot des Tragens des muslimischen Kopftuches nicht nur das Vorliegen einer abstrakten, sondern einer konkreten Gefahr für die religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber den Schülerinnen und Schülern und damit für den Schulfrieden ist, missachtet den objektiven Willen des Gesetzgebers. |
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ISBN: | 3110702274 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110702279 |