Dienstvertragliche Bezugnahme auf kirchlichen Tarifvertrag. BAG Urteil vom 25.1.2018 (6 AZR 687/16)
1. Ist in einem Dienstvertrag mit einem diakonischen Anstellungsträger auf den Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) und die sich an diesen „anschließenden Tarifverträge“ Bezug genommen worden, so gilt aufgrund dieser Bezugnahme für das Di...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Walter De Gruyter GmbH
2022
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Pages: 52-61$v71 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | 1. Ist in einem Dienstvertrag mit einem diakonischen Anstellungsträger auf den Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) und die sich an diesen „anschließenden Tarifverträge“ Bezug genommen worden, so gilt aufgrund dieser Bezugnahme für das Dienstverhältnis seit dem 1. April 2007 der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT). Dieser ersetzt den KAT-NEK und ist darum ein an den KAT NEK anschließender Tarifvertrag. 2. Wird der nach § 1 Abs. 3 KAT erforderliche Tarifvertrag zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) geschlossen, gilt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den KAT mit Inkrafttreten des EinführungsTV KTD am 1. Januar 2015 im Dienstverhältnis der KTD. In diesem Fall ersetzt der KTD den KAT und ist darum ein „anschließender Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT. Danach wird der KAT durch den KTD ersetzt, soweit für Einrichtungen zwischen den Tarifvertragsparteien der KTD vereinbart wird. |
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ISBN: | 3110702274 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110702279 |