Gesandtschaften beim Heiligen Stuhl
. Nach dem Völkerrecht hat der Hl. Stuhl (Vatikan) neben dem aktiven auch das passive Gesandtschaftsrecht. Er empfängt die Gesandten, die die Staaten in außerordentlicher, zeitlicher, ordentlicher oder ständiger Mission entsenden. Dieses Recht entspringt seiner Souveränität. Diplomatische Gesandte b...
| Main Author: | |
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| Format: | Electronic Dictionary entry/article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2015
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| In: |
Religion in Geschichte und Gegenwart online
Year: 2015 |
| Online Access: |
Volltext (lizenzpflichtig) Volltext (lizenzpflichtig) |
| Summary: | . Nach dem Völkerrecht hat der Hl. Stuhl (Vatikan) neben dem aktiven auch das passive Gesandtschaftsrecht. Er empfängt die Gesandten, die die Staaten in außerordentlicher, zeitlicher, ordentlicher oder ständiger Mission entsenden. Dieses Recht entspringt seiner Souveränität. Diplomatische Gesandte beim Hl. Stuhl gibt es nach Anfängen im 13.Jh. seit dem Ende des 15.Jh. (ital. Stadtstaaten). Im 16.Jh. haben sich ständige Gesandtschaften, zunächst kath. Staaten, ausgebildet. Im 19.Jh. traten auch prot. Staaten hinzu. Heute spielen die Konfession und Religion des Staates, auch auf Grund der Säkularisierung, keine Rolle mehr. Mit dem Untergang des Kirchenstaates wurde deutlich und völkerrechtlich akzeptiert (Völkergewohnheitsrecht und -vertragsrecht), daß dieses Recht dem Hl. Stuhl schon als geistl. Souverän unabhängig von jeder weltlichen Herrschaft (Kirchenstaat) zukommt. Es wird in den allg. völkerrechtlichen Formen ausgeübt. Rechtsbasis ist heute die Wiener Diplomatenrechts-Konvention von 1961. Es ist zw. »Außerordentlichen und bevollmächtigten Gesandten« (Ambasciatori Straordinari e Plenipotenziari) und anderen mit dem Titel eines »Inviato Straordinario e Ministro Plenipotenziario« zu unterscheiden. Die Gesandten der Staaten mit ordentlichem und ständigem diplomatischen Charakter erfreuen sich in Friedens- und Kriegszeiten aufgrund des Völkerrechts aller diplomatischen Prärogativen und Immunitäten. Durch den Lateranvertrag mit Italien von 1929 (Art.12 Abs. I.2; Art.19) unterliegen auch ihre Amtssitze auf ital. Boden, unabhängig vom Bestehen diplomatischer Beziehungen zw. dem entsendenden Staat und Italien, den völkerrechtlich üblichen diplomatischen Immunitäten. Die ständigen Gesandten beim Hl. Stuhl bilden ein eigenes diplomatisches Corps. Der entsendende Staat muß beim Hl. Stuhl das agreement für den Missionschef einholen. Es kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, und jedes Mitglied der diplomatischen Mission kann jederzeit als unerwünscht erklärt werden. Der Gesandte ist, wie der Nuntius, nicht nur für geistl., sondern auch für weltliche (polit.) Angelegenheiten zuständig. Geistliche werden seit 1870 als Missionschefs nicht mehr akzeptiert. Heute können auch Frauen Missionschefs sein. Die Missionen werden zum Teil auch zus. mit anderen Missionen verwaltet (Mehrfachakkreditierung aus Sparsamkeitsgründen). Allerdings kann es keine Doppelakkreditierung beim ital. Staat (Quirinal) und dem Hl. Stuhl geben. Aktives und passives Gesandtschaftsrecht müssen nicht gleichzeitig ausgeübt werden (wegen Zurückhaltung auf seiten des Staates). Inzw. steigt die Zahl der ständigen Vertretungen beim Vatikan von Jahr zu Jahr. Bestanden 1958 49 Gesandtschaften, 1995 156, so waren es 1999 173. |
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| ISSN: | 2405-8262 |
| Contains: | Enthalten in: Religion in Geschichte und Gegenwart online
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| Persistent identifiers: | DOI: 10.1163/2405-8262_rgg4_SIM_08495 |